KG vom 03.02.1983
8 W RE Miet 5683/81
Normen:
WoBindG § 8a, § 8b;
Fundstellen:
KG, HdM Nr. 10
NJW 1983, 2453
WuM 1983, 81
ZMR 1983, 280

KG - 03.02.1983 (8 W RE Miet 5683/81) - DRsp Nr. 1993/1627

KG, vom 03.02.1983 - Aktenzeichen 8 W RE Miet 5683/81

DRsp Nr. 1993/1627

»1. Grundsätzlich läßt § 8 a Abs. 3 des Wohnungsbindungsgesetzes (WoBindG) eine Erhöhung der Kostenmiete für im sozialen Wohnungsbau errichteten Wohnraum nicht zu, soweit die Erhöhung auf die Berücksichtigung solcher laufenden Aufwendungen gestützt werden soll, die auch in ihrem Ansatz nicht in der der ursprünglich genehmigten Durchschnittsmiete zugrunde liegenden Wirtschaftlichkeitsberechnung - obwohl dies zulässig gewesen wäre - enthalten waren, deren umlageweise Geltendmachung mietvertraglich jedoch ausgeschlossen ist. 2. Eine Ausnahme bilden solche laufenden Aufwendungen, die nach der Bewilligung der öffentlichen Mittel aufgrund baulicher Änderungen, die von der Bewilligungsstelle genehmigt worden sind, in berücksichtigungsfähiger Weise angefallen sind. 3. Von der unter Nr. 2 dargelegten Ausnahme abgesehen können laufende Aufwendungen der unter Nr. 1 näher bezeichneten Art nur bei dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 b Abs. 1 und 3 WoBindG (alte Fassung) beziehungsweise § 8 b Abs. 1 WoBindG (neue Fassung) zu einer Erhöhung der Kostenmiete führen.«

Normenkette:

WoBindG § 8a, § 8b;