I. Die Berufungskammer 62 des Landgerichts Berlin hat dem Kammergericht durch Vorlagebeschluß vom 23. Mai 1991 folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:
Ist die Befristung der Zweckbestimmung von öffentlich geförderten Wohnungen gemäß § 88 a Abs 2 II. Wohnungsbaugesetz in der heute geltenden Fassung auf Sachverhalte anwendbar, bei denen die öffentliche Förderung zur Zeit der Geltung des § 88 a Abs. 2 II. Wohnungsbaugesetz alter Fassung (1974) und die Förderungsrichtlinien für steuerbegünstigte Wohnungen 1974 begann, wenn der Wegfall der Förderung in den Geltungszeitraum der heutigen Fassung des § 88 a Abs. 2 II. Wohnungsbaugesetz fällt?
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