KG vom 14.03.1983
8 W RE Miet 5383/82
Normen:
BGB § 541a Abs. 2; ModEnG § 20;
Fundstellen:
WuM 1983, 128
ZMR 1983, 351

KG - 14.03.1983 (8 W RE Miet 5383/82) - DRsp Nr. 1993/1624

KG, vom 14.03.1983 - Aktenzeichen 8 W RE Miet 5383/82

DRsp Nr. 1993/1624

»Es ergeht kein Rechtsbescheid.«

Normenkette:

BGB § 541a Abs. 2; ModEnG § 20;

I. Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Zustimmung gemäß den früheren Vorschriften § 541 a Abs. 2 BGB, § 20 ModEndG zum Einbau einer zentralen Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlage. Die Beklagten hatten mit Genehmigung des früheren Eigentümers/Vermieters in ihrer Mietwohnung auf eigene Kosten eine Nachtstromspeicherheizung und einen Durchlauferhitzer installiert und widersprechen daher der von der Klägerin beabsichtigten Modernisierungsmaßnahme. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Zustimmungsbegehren weiter.

Mit dem Beschluß vom 21. September 1982 hat das Landgericht Berlin dem Kammergericht folgende Rechtsfrage zum Erlaß eines Rechtsentscheids vorgelegt: