Die Klägerin ist Eigentümerin und Vermieterin einer Eigentumswohnung in dem Hause ..straße in Berlin, deren Mieterin die Beklagte ist.
Die Wohnung weist unstreitig folgende Mängel auf:
Der Fensterrahmen des Badezimmerfensters ist alt und morsch, der Gips bröckelt ab, die Farbe blättert ab, das Fenster schließt nicht mehr dicht ab, so daß Zugluft und Kälte in das Badezimmer eindringen können.
An der zum Treppenhaus hin gelegenen Küchenwand hat sich infolge Feuchtigkeit, die auf einer Durchfeuchtung der Wand beruht, schwarzer Schimmel gebildet, der sich ständig weiter ausbreitet. Es handelt sich um eine tragende Innenwand.
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