KG - Urteil vom 11.03.1991
22 U 189/91
Fundstellen:
NJ 1991, 412
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 26.11.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 453/90

KG - Urteil vom 11.03.1991 (22 U 189/91) - DRsp Nr. 2002/9144

KG, Urteil vom 11.03.1991 - Aktenzeichen 22 U 189/91

DRsp Nr. 2002/9144

Tatbestand:

Die Verfügungsklägerin war Eigentümerin des mit einem Zweifamilienhauses bebauten, 1.312 m2 großen Grundstücks in B.-H., A. Nachdem sie aus der früheren DDR im Jahre 1961 geflohen war, verkaufte ein staatlicher Verwalter das Grundstück im Jahre 1969 für 7.810 Mark (Ost) an den Rat des Stadtbezirkes B.-W.; das Grundstück war damit in "Volkseigentum" überführt. Am 28. März 1990 (Nr. 80-20-94-90 des Staatlichen Notariats Berlin, Außenstelle H.) kaufte der Verfügungsbeklagte, der seit 1985 Mieter der Erdgeschosswohnung war, das Grundstück vom Magistrat von Berlin für 58.010 Mark (Ost). Am 21. Mai 1990 wurde er im Grundbuch als neuer Eigentümer eingetragen. Er begann mit Bauarbeiten an der Garage und beabsichtigt, mit einem Geldaufwand von (71.449 DM + 29.859 DM =) 101.308 DM:

- den Schornstein zu sanieren;

- den Dachstuhl mit Deckung weitgehend zu erneuern und so zu verändern, dass dort, eine weitere Wohnung entsteht;

- die Obergeschosswohnung, in welcher der Mieter H. K. wohnt, mit einer Gas-Kombitherme für Heizung und Warmwasser, neuen Fenstern, einer Wärmedämmung zum Boden und einer Elektro-Neuinstallation zu versehen;