Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hat zwei in den Jahren 1993 und 1994 geborene Kinder. Im September 1996 übersandte ihm der Beklagte und Revisionskläger (das Arbeitsamt --Familienkasse--) einen Fragebogen zur Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld. Diesen Fragebogen schickte der Kläger nicht zurück; auch auf eine Erinnerung der Familienkasse vom 25. Oktober 1996 reagierte er nicht. Daraufhin erließ diese mit Datum vom 5. Dezember 1996 einen Bescheid, mit dem sie die Kindergeldfestsetzung ab Januar 1996 gemäß § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) änderte, das Kindergeld auf 0 DM festsetzte und das für das Jahr 1996 an den Kläger gezahlte Kindergeld in Höhe von 4 800 DM zurückforderte. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
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