BGH - Beschluss vom 31.01.2012
VIII ZR 141/11
Normen:
BGB § 199 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
NJW 2012, 1572
NZM 2012, 380
ZMR 2012, 610
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 29.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 C 386/09
LG Berlin, vom 11.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 63 S 277/10

Klärungsbedürftigkeit der Verjährung von Ansprüchen des Mieters aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen durchgeführter Schönheitsreparaturen oder Ersatzleistungen; Klärungsbedürftigkeit des Ansehens einer Schönheitsreparaturklausel mit einem starren Fristenplan als rechtliche Grundlage für Geldleistungen anstelle vermeintlich geschuldeter Schönheitsreparaturen

BGH, Beschluss vom 31.01.2012 - Aktenzeichen VIII ZR 141/11

DRsp Nr. 2012/6484

Klärungsbedürftigkeit der Verjährung von Ansprüchen des Mieters aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen durchgeführter Schönheitsreparaturen oder Ersatzleistungen; Klärungsbedürftigkeit des Ansehens einer Schönheitsreparaturklausel mit einem "starren" Fristenplan als rechtliche Grundlage für Geldleistungen anstelle vermeintlich geschuldeter Schönheitsreparaturen

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision der Kläger durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 199 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe