LG Berlin - Urteil vom 11.03.2011
63 S 277/10
Normen:
BGB § 548 Abs. 2; BGB § 812 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
WuM 2011, 365
Info M 2011, 271
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 29.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 C 386/09

Vorleistungen an den Mieter für eventuelle Schönheitsreparaturen sind nicht rückzahlungsfähig; Rückzahlbarkeit von Vorleistungen an den Mieter für eventuelle Schönheitsreparaturen an der Mietsache; Verjährungsfrist für Ansprüche aus einem Mietvertrag im Zusammenhang mit Schönheitsreparaturen

LG Berlin, Urteil vom 11.03.2011 - Aktenzeichen 63 S 277/10

DRsp Nr. 2013/10057

"Vorleistungen" an den Mieter für eventuelle Schönheitsreparaturen sind nicht rückzahlungsfähig; Rückzahlbarkeit von "Vorleistungen" an den Mieter für eventuelle Schönheitsreparaturen an der Mietsache; Verjährungsfrist für Ansprüche aus einem Mietvertrag im Zusammenhang mit Schönheitsreparaturen

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 29.04.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schöneberg - 9 C 386/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zuzüglich 10% abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 548 Abs. 2; BGB § 812 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem beendeten Mietverhältnis. Die Kläger waren bis zum 31.03.2004 aufgrund des Mietvertrags vom 9./11.05.1999 Mieter einer Wohnung des Beklagten.

In § 14 Nr. 2 des vorbezeichneten Mietvertrags heißt es: