Die Berufung der Kläger gegen das am 29.04.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schöneberg -
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zuzüglich 10% abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem beendeten Mietverhältnis. Die Kläger waren bis zum 31.03.2004 aufgrund des Mietvertrags vom 9./11.05.1999 Mieter einer Wohnung des Beklagten.
In § 14 Nr. 2 des vorbezeichneten Mietvertrags heißt es:
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