BGH - Beschluss vom 14.02.2012
VIII ZR 260/11
Vorinstanzen:
AG Osnabrück, vom 24.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 48 C 286/10
LG Osnabrück, vom 05.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 S 101/11

Klärungsbedürftigkeit der Zulässigkeit des sogenannten Abflussprinzips bei der Heizkostenabrechnung

BGH, Beschluss vom 14.02.2012 - Aktenzeichen VIII ZR 260/11

DRsp Nr. 2012/9275

Klärungsbedürftigkeit der Zulässigkeit des sogenannten Abflussprinzips bei der Heizkostenabrechnung

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe

1.

Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr. Der Senat hat die vom Berufungsgericht als Zulassungsgrund genannte Rechtsfrage - Zulässigkeit des sogenannten Abflussprinzips bei der Heizkostenabrechnung - inzwischen ebenso wie das Berufungsgericht dahin beantwortet, dass in die Heizkostenabrechnung gemäß § 7 Abs. 2 HeizkostenV die Kosten der in der Abrechnungsperiode verbrauchten Brennstoffe einzustellen sind, eine Anwendung des Abflussprinzips im Bereich der Heizkostenverordnung mithin nicht zulässig ist (Senatsurteil vom 1. Februar 2012 - VIII ZR 156/11, zur Veröffentlichung bestimmt).

2.