Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
1.
Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr. Der Senat hat die vom Berufungsgericht als Zulassungsgrund genannte Rechtsfrage - Zulässigkeit des sogenannten Abflussprinzips bei der Heizkostenabrechnung - inzwischen ebenso wie das Berufungsgericht dahin beantwortet, dass in die Heizkostenabrechnung gemäß §
2.
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