OLG München vom 13.03.2003
19 U 4540/02
Fundstellen:
WuM 2003, 279
Vorinstanzen:
LG München I, vom 05.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 3217/02

Klage auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung und Ersatz der Kosten für behauptete Mängel; Verjährungsfrist für Ersatzansprüche wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache; Begriffliche Voraussetzung des Vorenthaltens der Mietsache; Unterbrechung des Laufs der Verjährungsfrist

OLG München, vom 13.03.2003 - Aktenzeichen 19 U 4540/02

DRsp Nr. 2012/13466

Klage auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung und Ersatz der Kosten für behauptete Mängel; Verjährungsfrist für Ersatzansprüche wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache; Begriffliche Voraussetzung des Vorenthaltens der Mietsache; Unterbrechung des Laufs der Verjährungsfrist

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 05.07.2002 wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

I.

Der Kläger, der der Beklagten mit Vertrag vom 28.05.1996 das Kellerlokal in dem Haus ... vermietet hatte- begehrt von dieser die Zahlung weiterer Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 01.03.2001 bis zum 24.10.2001 und den Ersatz der Kosten für die Beseitigung von behaupteten Mängeln.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Endurteil des Landgerichts München I vom 05.07.2002 wird verwiesen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

Das Landgericht München I hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 25.10.2001 bis, zum 21.11.2001 Nutzungsentschädigung in Höhe von EUR 5.960,64 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2001 zu bezahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.