BAG - Urteil vom 25.02.2015
AZR 484/13
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 140; BetrVG § 77 Abs. 3 S. 1; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) § 37;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 21.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 1305/11
ArbG Münster - 2 Ca 2548/10 - 30.06.2011,

Kleine dynamische Bezugnahmeklausel; Tarifsukzession; ergänzende Vertragsauslegung

BAG, Urteil vom 25.02.2015 - Aktenzeichen AZR 484/13

DRsp Nr. 2015/8701

Kleine dynamische Bezugnahmeklausel; Tarifsukzession; ergänzende Vertragsauslegung

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 21. November 2012 - 2 Sa 1305/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 140; BetrVG § 77 Abs. 3 S. 1; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) § 37;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Tarifentgelterhöhungen und den in § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA vorgesehenen Stufenaufstieg zum 1. Oktober 2007.

Der Kläger ist seit dem 23. Januar 1989 bei der Beklagten, die nicht tarifgebunden und deren Mehrheitsgesellschafterin die Stadt M ist, als Mitarbeiter im Bereich Hallentechnik/Tontechnik beschäftigt. Die Beklagte betreibt die Halle M und führt im Interesse der Stadt M und der Gemeinden des M Veranstaltungen aller Art - darunter auch Feste, Märkte, Ausstellungen und Messen - im eigenen und fremden Namen durch.

Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Formulararbeitsvertrag vom 17. Januar 1989, der ua. regelt:

"§ 2

Herr L erhält eine Vergütung nach BAT VI b.

Die Pauschalabgeltung von Überstunden erfolgt entsprechend der Betriebsvereinbarung.

...

§ 4