BGH - Urteil vom 02.07.2014
VIII ZR 298/13
Normen:
BGB § 558;
Fundstellen:
MietRB 2015, 37
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 26.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 275/12
AG Köln, vom 04.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 222 C 153/12

Konkludente Annahme des Angebots des Vermieters auf Gebrauchsüberlassung der erweiterten Wohnfläche gegen Zahlung einer erhöhten Nettomiete durch Nutzung

BGH, Urteil vom 02.07.2014 - Aktenzeichen VIII ZR 298/13

DRsp Nr. 2014/12127

Konkludente Annahme des Angebots des Vermieters auf Gebrauchsüberlassung der erweiterten Wohnfläche gegen Zahlung einer erhöhten Nettomiete durch Nutzung

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26. September 2013 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 4. Oktober 2012 teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.685,56 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 307,13 € seit dem 6. März, 6. April, 6. Mai, 6. Juni, 6. Juli, 6. August, 6. September, 6. Oktober, 6. November, 6. Dezember 2012, 6. Januar sowie 6. Februar 2013 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Normenkette:

BGB § 558;

Tatbestand

Die Beklagte schloss am 18. Januar 1979 mit dem Rechtsvorgänger des Klägers einen Mietvertrag über eine 56 m2 große Altbauwohnung in Köln.