BGH - Beschluss vom 08.01.2009
IX ZB 73/08
Normen:
InsO § 35 Abs. 1; InsO § 289 Abs. 2; InsO § 290 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 593
DZWIR 2009, 209
MDR 2009, 529
NJ 2009, 170
NJW-RR 2009, 706
NZI 2009, 253
Rpfleger 2009, 340
WM 2009, 515
WuM 2009, 249
ZInsO 2009, 395
ZVI 2009, 168
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 05.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 57/07
AG Duisburg, vom 07.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 61 IN 106/02

Konkrete Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger als Voraussetzungen für eine Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Auskunftspflichten und Mitwirkungspflichten des Schuldners; Monatelang nicht erteilte Auskünfte über Einnahmen des Schuldners aus unselbstständiger Tätigkeit als Versagungsgrund i.S.v. § 290 Abs. 1 Nr. 5 Insolvenzordnung (InsO)

BGH, Beschluss vom 08.01.2009 - Aktenzeichen IX ZB 73/08

DRsp Nr. 2009/4041

Konkrete Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger als Voraussetzungen für eine Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Auskunftspflichten und Mitwirkungspflichten des Schuldners; Monatelang nicht erteilte Auskünfte über Einnahmen des Schuldners aus unselbstständiger Tätigkeit als Versagungsgrund i.S.v. § 290 Abs. 1 Nr. 5 Insolvenzordnung (InsO)

Die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners setzt eine konkrete Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger nicht voraus.

Tenor:

Dem Schuldner wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 5. Juni 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unbegründet zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 35 Abs. 1; InsO § 289 Abs. 2; InsO § 290 Abs. 1;

Gründe: