I.
Die Klägerin ist Fachärztin für Röntgenologie. Sie mietete von der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Vertrag vom 30.09.1992 in dem Ärztehaus R. 6 - 8 in M. gelegene Praxisräume sowie zur Mitbenutzung Gemeinschaftsflächen und Funktionsflächen.
Unter §
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