OLG Düsseldorf - Urteil vom 28.09.2006
I-10 U 28/06
Normen:
BGB § 133 § 157 § 535 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2007, 302
ZMR 2007, 267
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 11.01.2006

Konkurrenzschutz in einem Ärztehaus aufgrund mietvertraglicher Vereinbarung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.09.2006 - Aktenzeichen I-10 U 28/06

DRsp Nr. 2007/4796

Konkurrenzschutz in einem Ärztehaus aufgrund mietvertraglicher Vereinbarung

»Zum Umfang des Konkurrenzschutzes in einem Ärztehaus, wenn der Mietvertrag die Regelung enthält, "Der Mieter wird die ärztliche Praxis im Fachgebiet Radiologie ausüben. Der Vermieter verpflichtet sich, Mieträume im Ärztehaus ohne Zustimmung des Mieters nicht an einen Arzt mit gleicher Fachgebietsbezeichnung zu vermieten. Es ist vereinbart, dass Ärzte mit fachbezogener Röntgenberechtigung in Praxisgemeinschaft mit der Radiologin den konventionellen Bereich der Röntgenabteilung sowie das Ultraschallgerät nutzen, ihren Kostenanteil entsprechend tragen und ihre Leistungen selbst abrechnen."«

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 535 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin ist Fachärztin für Röntgenologie. Sie mietete von der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Vertrag vom 30.09.1992 in dem Ärztehaus R. 6 - 8 in M. gelegene Praxisräume sowie zur Mitbenutzung Gemeinschaftsflächen und Funktionsflächen.

Unter § 4 (Vereinbarungen zum Ärztehaus) ist in Ziffer 3 MV geregelt: