BGH - Urteil vom 30.03.2011
VIII ZR 133/10
Normen:
BGB § 535 Abs. 2; BGB § 556 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
MietRB 2011, 243
NJW 2011, 1957
ZM 2011, 478
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 21.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 67 S 522/09
AG Berlin-Spandau, vom 09.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 145/09

Korrektur der Nebenkostenabrechnung durch den Vermieter bei Offensichtlichkeit eines Fehlers in der ursprünglichen Nebenkostenabrechnung nach Ablauf der Frist

BGH, Urteil vom 30.03.2011 - Aktenzeichen VIII ZR 133/10

DRsp Nr. 2011/9717

Korrektur der Nebenkostenabrechnung durch den Vermieter bei Offensichtlichkeit eines Fehlers in der ursprünglichen Nebenkostenabrechnung nach Ablauf der Frist

Ein Mieter kann sich nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ausnahmsweise nicht auf den Ablauf der Ausschlussfrist aus § 556 Abs. 3 S. 2 BGB berufen, wenn für ihn der dem Vermieter unterlaufene Fehler auf den ersten Blick erkennbar war.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin vom 21. April 2010 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 19. Juni 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Spandau vom 9. September 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 2; BGB § 556 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand