I. Die Berufung der Kläger ist ohne Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung verweist der Senat auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom 26. September 2002 in Verbindung mit dem angefochtenen Urteil.
II. Auch der Schriftsatz der Kläger vom 07. Oktober vermag kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen: (wird ausgeführt)
III. Die Anschlussberufung verliert durch die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss ihre Wirkung (§ 524 Abs. 4 ZPO), so dass es insoweit einer ausdrücklichen Entscheidung nicht bedarf.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO.
Wird die Berufung nach § 522 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen und entfällt dadurch die Wirkung der Anschlussberufung, ist im Verhältnis der Werte von Haupt- und Anschlussberufung eine Quotelung der Kosten vorzunehmen.
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