OLG Düsseldorf - Beschluss vom 28.10.2002
24 U 81/02
Normen:
ZPO § 92 § 97 § 522 § 522 Abs. 2 (n.F.) § 524 Abs. 4 (n.F.) ;
Fundstellen:
MDR 2003, 288
NJW 2003, 1260
OLGReport-Düsseldorf 2003, 50
Rpfleger 2003, 45
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 26.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 448/01

Kostenverteilung bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.10.2002 - Aktenzeichen 24 U 81/02

DRsp Nr. 2002/17471

Kostenverteilung bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss

Zur Kostenverteilung, wenn infolge der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss die Anschlussberufung ihre Wirkung verliert

Normenkette:

ZPO § 92 § 97 § 522 § 522 Abs. 2 (n.F.) § 524 Abs. 4 (n.F.) ;

Gründe:

I. Die Berufung der Kläger ist ohne Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung verweist der Senat auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom 26. September 2002 in Verbindung mit dem angefochtenen Urteil.

II. Auch der Schriftsatz der Kläger vom 07. Oktober vermag kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen: (wird ausgeführt)

III. Die Anschlussberufung verliert durch die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss ihre Wirkung (§ 524 Abs. 4 ZPO), so dass es insoweit einer ausdrücklichen Entscheidung nicht bedarf.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO.

Wird die Berufung nach § 522 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen und entfällt dadurch die Wirkung der Anschlussberufung, ist im Verhältnis der Werte von Haupt- und Anschlussberufung eine Quotelung der Kosten vorzunehmen.