De Kl., denen im Frühjahr 1989 gestattet wurde, ihren Wohnsitz in die Bundesrepublik Deutschland zu verlegen, sind Eigentümer eines Hausgrundstücks in Halle (ehemals DDR). Anfang Oktober 1989 wurde dieses Haus durch die zuständigen staatlichen Stellen der DDR den Bekl. als Wohnraum zugewiesen. Daraufhin schloß ein Bevollmächtigter der Kl. mit den Bekl. am 16. 10. 1989 einen entsprechenden Mietvertrag ab. Die Kl. haben gegen die Bekl. Räumungsklage erhoben und geltend gemacht, der Mietvertrag sei wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) nichtig: aufgrund der staatlichen Zuweisung hätten die Kl. als Grundstückseigentümer zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt, frei über den Abschluß des Mietvertrags zu entscheiden, und der Bekl. habe diese Zwangslage bewußt ausgenutzt. Die Klage hatte vor dem KreisG keinen Erfolg.
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