BGH - Urteil vom 22.01.2014
XII ZR 68/10
Normen:
BGB § 242; BGB § 550; BGB § 580a Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2014, 1153
DNotZ 2014, 436
MietRB 2014, 133
NJW 2014, 1087
NJW 2014, 6
NZM 2014, 239
NZM 2014, 5
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 08.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 307 O 116/08
OLG Hamburg, vom 30.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 178/08

Kündbarkeit eines unter Nichteinhaltung der Schriftform abgeschlossenen befristeten Mietvertrages; Geltung eines unbefristeten Mietvertrages auf unbestimmte Zeit bei Nichteinhaltung der Schriftform

BGH, Urteil vom 22.01.2014 - Aktenzeichen XII ZR 68/10

DRsp Nr. 2014/3388

Kündbarkeit eines unter Nichteinhaltung der Schriftform abgeschlossenen befristeten Mietvertrages; Geltung eines unbefristeten Mietvertrages auf unbestimmte Zeit bei Nichteinhaltung der Schriftform

Eine sogenannte mietvertragliche Schriftformheilungsklausel hindert den Grundstückserwerber für sich genommen nicht, einen Mietvertrag, in den er nach § 566 Abs. 1 BGB eingetreten ist, unter Berufung auf einen Schriftformmangel zu kündigen, ohne zuvor von dem Mieter eine Heilung des Mangels verlangt zu haben.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 30. April 2010 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 550; BGB § 580a Abs. 2;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Räumung und Herausgabe von Mieträumen in Anspruch.

Die Beklagte schloss am 20. September 2005 mit dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden: Insolvenzverwalter) einen schriftlichen Mietvertrag über eine Ladenfläche, um dort eine Apotheke zu betreiben. Vereinbart war eine feste Mietzeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2015.

In § 24 Nr. 6 des Mietvertrages heißt es: