OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.08.2007
2 U 229/06
Normen:
BGB § 242; BGB § 543 Abs. 3 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, 2-7 O 394/05,

Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs; Erfordernis einer vorherigen Abmahnung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.08.2007 - Aktenzeichen 2 U 229/06

DRsp Nr. 2009/15479

Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs; Erfordernis einer vorherigen Abmahnung

Die schuldhafte, versehentliche - teilweise - Nichtzahlung des geschuldeten Mietzinses berechtigt den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs. Das Unterlassen einer vorherigen Abmahnung verstößt nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 543 Abs. 3 Nr. 3;

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Räumung und Herausgabe von gewerblich genutzten Räumlichkeiten.

Mit Pachtvertrag vom 14.06.2004 (Bl. 12 - 23 d. A.) verpachtete die Klägerin an den Beklagten Räume sowie Freiflächen zum Betrieb eines "Eventclubs" im Hause ... in O1. Seit Beginn des Pachtverhältnisses nutzt der Beklagte die ihm überlassenen Räumlichkeiten und Flächen zu gastronomischen Zwecken in Verbindung mit regelmäßig stattfindenden Musikveranstaltungen.

Hauptmieterin der Liegenschaft ist die X AG ... in O1, die das Gebäude und die dazugehörigen Flächen vor allem als Ausstellungs- und Verkaufsfläche für die Produkte der Klägerin sowie für Veranstaltungen nutzt. Weitere Teilbereiche des Gebäudes werden als Ladenlokale und Büros genutzt.