Die Beklagte mietete vom Kläger ab dem 1. August 1991 ein Wohnhaus in H.. Der Mietvertrag enthält folgende Regelung:
"§ 2 Mietzeit
(1) Das Mietverhältnis beginnt am 1. August 1991. (...)
a) (nur für Verträge von bestimmter Dauer)
Der Mietvertrag wird auf die Dauer von 7 Jahren geschlossen und läuft am 31. Juli 1998 ab.
(...)
Er verlängert sich jeweils um 1 Jahr, falls er nicht mit der gesetzlichen Frist1 zu seinem Ablauftermin gekündigt wird."
Die Zahlen und das Datum waren jeweils handschriftlich eingetragen. In der vorgedruckten Fußnote zu dieser Bestimmung heißt es unter anderem:
"Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt gem. § 565 BGB bei einem Mietverhältnis
a) über Wohnraum: 3 Monate und verlängert sich nach 5, 8 und 10 Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils 3 Monate;
(...)"
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