BGH - Urteil vom 20.06.2007
VIII ZR 257/06
Normen:
BGB § 565a (in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung) ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 1067
MDR 2007, 1303
MietRB 2007, 309
NJW 2007, 2760
NZM 2007, 728
WuM 2007, 463
WuM 2007, 514
ZMR 2007, 848
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 07.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 20/06
AG Höxter, vom 27.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 276/05

Kündigung eines auf bestimmte Zeit eingegangenen, sich verlängernden Mietverhältnisses über Wohnraum

BGH, Urteil vom 20.06.2007 - Aktenzeichen VIII ZR 257/06

DRsp Nr. 2007/14605

Kündigung eines auf bestimmte Zeit eingegangenen, sich verlängernden Mietverhältnisses über Wohnraum

»Ein am 1. September 2001 bestehendes Mietverhältnis über Wohnraum, das auf bestimmte Zeit eingegangen und bei dem vereinbart ist, dass es sich mangels Kündigung jeweils um einen bestimmten Zeitraum verlängert, kann auch nach dem 31. August 2001 nur zu dem im Vertrag vereinbarten Ablauftermin gekündigt werden.«

Normenkette:

BGB § 565a (in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung) ;

Tatbestand:

Die Beklagte mietete vom Kläger ab dem 1. August 1991 ein Wohnhaus in H.. Der Mietvertrag enthält folgende Regelung:

"§ 2 Mietzeit

(1) Das Mietverhältnis beginnt am 1. August 1991. (...)

a) (nur für Verträge von bestimmter Dauer)

Der Mietvertrag wird auf die Dauer von 7 Jahren geschlossen und läuft am 31. Juli 1998 ab.

(...)

Er verlängert sich jeweils um 1 Jahr, falls er nicht mit der gesetzlichen Frist1 zu seinem Ablauftermin gekündigt wird."

Die Zahlen und das Datum waren jeweils handschriftlich eingetragen. In der vorgedruckten Fußnote zu dieser Bestimmung heißt es unter anderem:

"Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt gem. § 565 BGB bei einem Mietverhältnis

a) über Wohnraum: 3 Monate und verlängert sich nach 5, 8 und 10 Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils 3 Monate;

(...)"