BGH - Urteil vom 27.06.2007
VIII ZR 271/06
Normen:
BGB § 573 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 1066
DStR 2007, 1738
MDR 2007, 1301
MietRB 2007, 253
MietRB 2007, 254
NJW 2007, 2845
NZG 2007, 702
NZM 2007, 679
WuM 2007, 515
WuM 2007, 579
ZGS 2007, 365
ZIP 2007, 1955
ZMR 2007, 772
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 14.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 62 S 398/05
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 22.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 C 213/04

Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum wegen Eigenbedarfs eines Gesellschafters der vermietenden BGB-Gesellschaft

BGH, Urteil vom 27.06.2007 - Aktenzeichen VIII ZR 271/06

DRsp Nr. 2007/15745

Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum wegen Eigenbedarfs eines Gesellschafters der vermietenden BGB -Gesellschaft

»Die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist grundsätzlich auch wegen des Eigenbedarfs eines Gesellschafters zulässig, sofern dieser bereits bei Abschluss des Mietvertrages Gesellschafter war.«

Normenkette:

BGB § 573 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Der Beklagte mietete von der Klägerin, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, mit Vertrag vom 21. Februar 1987 eine Maisonettewohnung in einem Haus in B.. Gesellschafter der Klägerin waren die damaligen Bewohner des Hauses. Die Gesellschaft hatte sich nur gebildet, um das Haus zu kaufen, zu sanieren und zu bewohnen. Das Haus bildet das einzige Vermögen der Gesellschaft.

Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis mit Schreiben vom 19. Mai 2004 zum 31. Januar 2005. Als Grund für die Kündigung gab sie im Kündigungsschreiben an, dass ihr Gesellschafter H. T. schwer erkrankt sei; er sei nicht mehr in der Lage, die von ihm bewohnte Dachwohnung im gleichen Haus weiter auf Dauer zu nutzen, und sei darauf angewiesen, in die von dem Beklagten bewohnte Erdgeschosswohnung umzuziehen. Der Gesellschafter H. T. ist am 12. Juni 2006 verstorben.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Räumung und Herausgabe der Wohnung in Anspruch.