OLG Düsseldorf - Urteil vom 03.04.2002
24 U 69/00
Normen:
BGB § 242 ; BGB § 255 ; BGB § 535 S. 2 ; BGB § 537 ; BGB § 537 Abs. 1 ; BGB § 539 ; BGB § 542f ; BGB § 543 ; BGB § 544 ; BGB § 552 S. 2 ; BGB § 552 S. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 03.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 466/99

Kündigungsberechtigung wegen Mängel der Mietsache

OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.04.2002 - Aktenzeichen 24 U 69/00

DRsp Nr. 2002/14526

Kündigungsberechtigung wegen Mängel der Mietsache

Vorbehaltlos zahlt derjenige Mieter, der nach Mängelrüge in der berechtigten Erwartung der Mängelbeseitigung enttäuscht wird, aber davon absieht, dem Vermieter alsbald die Wahrnehmung der ihm gewährleisteten Rechte anzuzeigen, weil der untätig bleibende oder erfolglos tätig gewordene Vermieter unter diesen Umständen den Eindruck gewinnen muss, der Mieter habe sich mit dem gerügten Zustand abgefunden.

Normenkette:

BGB § 242 ; BGB § 255 ; BGB § 535 S. 2 ; BGB § 537 ; BGB § 537 Abs. 1 ; BGB § 539 ; BGB § 542f ; BGB § 543 ; BGB § 544 ; BGB § 552 S. 2 ; BGB § 552 S. 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger vermietete dem Beklagten mit Vertrag vom 18. November 1996, beginnend mit dem 01. Januar 1997 und befristet bis zum 31. Dezember 2006, ein Bürogebäude. Den vereinbarten Mietzins, der zuletzt 2.836,46 DM monatlich betragen hatte, zahlte der Beklagte bis 30. Juni 1999 vorbehaltlos. Weitere Zahlungen erbrachte er nicht mehr. Mit Schreiben vom 02. September 1999 kündigte er fristlos das Vertragsverhältnis und gab die Räume anschließend an den Kläger zurück.