OLG Düsseldorf - Urteil vom 08.06.2000
10 U 49/99
Normen:
BGB § 549 Abs. 1 Satz 2 § 565 Abs. 1a, Abs. 5 ;
Fundstellen:
MDR 2001, 265
NZM 2001, 749
OLGReport-Düsseldorf 2000, 439
WuM 2000, 549

Kündigungsfrist bei Ausübung eines Sonderkündigungsrechts

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.06.2000 - Aktenzeichen 10 U 49/99

DRsp Nr. 2000/7817

Kündigungsfrist bei Ausübung eines Sonderkündigungsrechts

»Die Kündigungsfrist des § 565 Abs. 1 a BGB gilt auch im Falle der Ausübung des Sonderkündigungsrechts nach § 549 Abs. 1 Satz 2 BGB

Normenkette:

BGB § 549 Abs. 1 Satz 2 § 565 Abs. 1a, Abs. 5 ;

Entscheidungsgründe

1. Nach Ziffer 2 der Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag vom 10.4.1991 konnte der Kläger die Zustimmung zur Untervermietung nur aus wichtigem Grund verweigern. Eine entsprechende Erklärung des Klägers ist am 9.10.1997 beim Beklagten eingegangen. Daraufhin hat dieser unstreitig unter dem 23.10.1997 "zum nächstmöglichen gesetzlichen Zeitpunkt" gekündigt und die Räumung des Mietgegenstandes zum 31.1.1998 in Aussicht gestellt. Diese Kündigung ist indes nicht vor dem 31.3.1998 wirksam geworden.