1. Nach Ziffer 2 der Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag vom 10.4.1991 konnte der Kläger die Zustimmung zur Untervermietung nur aus wichtigem Grund verweigern. Eine entsprechende Erklärung des Klägers ist am 9.10.1997 beim Beklagten eingegangen. Daraufhin hat dieser unstreitig unter dem 23.10.1997 "zum nächstmöglichen gesetzlichen Zeitpunkt" gekündigt und die Räumung des Mietgegenstandes zum 31.1.1998 in Aussicht gestellt. Diese Kündigung ist indes nicht vor dem 31.3.1998 wirksam geworden.
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