BGH - Urteil vom 11.07.2007
VIII ZR 230/06
Normen:
BGB § 565 Abs. 2 S. 4 (a.F.) ;
Fundstellen:
NZM 2007, 728
WuM 2007, 513
ZMR 2007, 856
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 29.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 62 S 64/06
AG Berlin-Tiergarten, vom 31.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 379/05

Kündigungsfrist bei befristeten Mietverhältnissen mit Verlängerungsklausel

BGH, Urteil vom 11.07.2007 - Aktenzeichen VIII ZR 230/06

DRsp Nr. 2007/14903

Kündigungsfrist bei befristeten Mietverhältnissen mit Verlängerungsklausel

§ 565 Abs. 2 S. 4 BGB a.F. ist nicht auf befristete Mietverhältnisse mit Verlängerungsklausel anwendbar.

Normenkette:

BGB § 565 Abs. 2 S. 4 (a.F.) ;

Tatbestand:

Die Klägerin war Mieterin, die Beklagten waren Vermieter einer Wohnung in B.. Der zugrunde liegende Mietvertrag vom 6. Februar 1982 lautete in § 2 wie folgt:

"...

1.b) Das Mietverhältnis beginnt am 1. Februar 1984 und endet am 31. Januar 1985. Es verlängert sich jedoch jeweils um 12 Monate, wenn es nicht gekündigt ist. Kündigungsfristen siehe 2).

...

2. Kündigungsfristen zu ... 1.b): Die Kündigungsfrist beträgt

- 3 Monate wenn seit der Überlassung des Wohnraums weniger als 5 Jahre vergangen sind,

- 6 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 5 Jahre vergangen sind,

- 9 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 8 Jahre vergangen sind,

- 12 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 10 Jahre vergangen sind.

..."

Mit Schreiben vom 1. Juni 2005 kündigte die Klägerin den Vertrag zum 31. August 2005. Die Beklagten widersprachen der Kündigung. Sie meinten, das Mietverhältnis könne frühestens zum 31. Januar 2007 gekündigt werden.