Die Klägerin war Mieterin, die Beklagten waren Vermieter einer Wohnung in B.. Der zugrunde liegende Mietvertrag vom 6. Februar 1982 lautete in § 2 wie folgt:
"...
1.b) Das Mietverhältnis beginnt am 1. Februar 1984 und endet am 31. Januar 1985. Es verlängert sich jedoch jeweils um 12 Monate, wenn es nicht gekündigt ist. Kündigungsfristen siehe 2).
...
2. Kündigungsfristen zu ... 1.b): Die Kündigungsfrist beträgt
- 3 Monate wenn seit der Überlassung des Wohnraums weniger als 5 Jahre vergangen sind,
- 6 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 5 Jahre vergangen sind,
- 9 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 8 Jahre vergangen sind,
- 12 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 10 Jahre vergangen sind.
..."
Mit Schreiben vom 1. Juni 2005 kündigte die Klägerin den Vertrag zum 31. August 2005. Die Beklagten widersprachen der Kündigung. Sie meinten, das Mietverhältnis könne frühestens zum 31. Januar 2007 gekündigt werden.
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