BGH - Versäumnisurteil vom 15.04.2015
VIII ZR 281/13
Normen:
BGB § 543 Abs. 1; BGB § 573 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
DZWIR 25, 442
MDR 2015, 758
MietRB 2015, 195
NJW 2015, 2417
NJW 2015, 6
NZM 2015, 536
ZMR 2015, 693
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 18.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 C 192/11
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 18.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 20 C 440/11
LG Berlin, vom 14.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 65 S 327/12

Kündigungsrecht des Vermieters wegen der Verletzung der Pflicht des Mieters zur Duldung von Instandsetzungs- oder Modernisierungsarbeiten

BGH, Versäumnisurteil vom 15.04.2015 - Aktenzeichen VIII ZR 281/13

DRsp Nr. 2015/10074

Kündigungsrecht des Vermieters wegen der Verletzung der Pflicht des Mieters zur Duldung von Instandsetzungs- oder Modernisierungsarbeiten

a) Eine Kündigung des Vermieters wegen der Verletzung der Pflicht des Mieters, Instandsetzungs- oder Modernisierungsarbeiten zu dulden, kommt nicht erst dann in Betracht, wenn der Vermieter gegen den Mieter vor Ausspruch der Kündigung einen (rechtskräftig) titulierten Duldungstitel erstritten hat.b) Dem Vermieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses vielmehr auch schon vor Erhebung einer Duldungsklage und Erwirkung eines Titels unzumutbar sein mit der Folge, dass eine fristlose Kündigung das Mietverhältnis beendet; gleichermaßen kann die verweigerte Duldung eine derart schwere Vertragsverletzung sein, dass (auch) eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt ist.c) Ob das Mietverhältnis nach verweigerter Duldung durch den Mieter aufgrund der ausgesprochenen Kündigung sein Ende gefunden hat, hat der Tatrichter allein auf der Grundlage der in § 543 Abs. 1 BGB beziehungsweise in § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB genannten Voraussetzungen unter Abwägung aller im Einzelfall in Betracht kommenden Umstände zu prüfen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 14. August 2013 aufgehoben.