Die Klägerin verlangt Räumung des von den Beklagten bewohnten Anwesens.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 29.8.1997 verkauften die Beklagten das streitgegenständliche Anwesen an die Klägerin, welche am 13.3.1998 im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen wurde. In dem Kaufvertrag verpflichteten sich die Beklagten, das Anwesen bis 30.6.1998 vollständig zu räumen. Hinsichtlich der Höhe des Kaufpreises vereinbarten die Parteien im Kaufvertrag, dass dieser durch den Sachverständigen als Schiedsgutachter festgestellt werden sollte. Dieser ermittelte den Verkehrswert mit rund 1,75 Mio. DM.
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