I.
1. Mit notariellem Übergabevertrag vom 6.7.1998 übergaben die Beteiligten zu 2 ihrem Sohn, dem Beteiligten zu 1, ihren landwirtschaftlichen Grundbesitz einschließlich Hofstelle zum Alleineigentum. Nicht mitübergeben wurde "der gesamte landwirtschaftliche Betrieb samt allen Rechten und Bestandteilen und dem lebenden und toten Inventar sowie alle Aktiva und Passiva des landwirtschaftlichen Betriebs und etwaige Genossenschaftsanteile."
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