BayObLG - Beschluß vom 01.07.1999
3Z BR 114/99
Normen:
KostO § 19 Abs. 4 ;
Fundstellen:
JurBüro 1999, 600
NJW-RR 2000, 215
ZEV 2000, 114
Vorinstanzen:
LG Weiden, vom 16.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 58/99

Landwirtschaftsprivileg für eine von Übergeber und Nachfolger als Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebene Landwirtschaft

BayObLG, Beschluß vom 01.07.1999 - Aktenzeichen 3Z BR 114/99

DRsp Nr. 1999/7924

Landwirtschaftsprivileg für eine von Übergeber und Nachfolger als Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebene Landwirtschaft

»Betreiben Übergeber und Nachfolger eine Landwirtschaft als Gesellschafter bürgerlichen Rechts, unterfällt diese "gleitende Hofübergabe" nur dann dem Landwirtschaftsprivileg des § 19 Abs. 4 KostO, wenn in dem Gesellschaftsvertrag gleichzeitig eine vollständige Nachfolgeregelung getroffen ist.«

Normenkette:

KostO § 19 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

1. Mit notariellem Übergabevertrag vom 6.7.1998 übergaben die Beteiligten zu 2 ihrem Sohn, dem Beteiligten zu 1, ihren landwirtschaftlichen Grundbesitz einschließlich Hofstelle zum Alleineigentum. Nicht mitübergeben wurde "der gesamte landwirtschaftliche Betrieb samt allen Rechten und Bestandteilen und dem lebenden und toten Inventar sowie alle Aktiva und Passiva des landwirtschaftlichen Betriebs und etwaige Genossenschaftsanteile."