BGH - Urteil vom 20.08.2009
VII ZR 212/07
Normen:
BGB § 254 Abs. 1; BGB § 307; VOB/B § 8 Nr. 3 Abs. 1 S. 2; VOB/B § 12 Nr. 2; VOB/B § 16 Nr. 5 Abs. 3;
Fundstellen:
BauR 2009, 1736
MDR 2009, 1270
NJW 2009, 3717
NZBau 2010, 47
ZGS 2009, 486
ZfBR 2010, 48
Vorinstanzen:
LG München I, vom 07.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 8353/05
OLG München, vom 13.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 2947/07

Leistungsteile innerhalb eines Gewerks als in sich abgeschlossene Teile einer Leistung; Mitverschulden eines Auftragnehmers bei einer Teilkündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens; Unterziehen einzelner Bestimmungen der VOB/B einer Inhaltskontrolle nach den Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen

BGH, Urteil vom 20.08.2009 - Aktenzeichen VII ZR 212/07

DRsp Nr. 2009/21828

Leistungsteile innerhalb eines Gewerks als in sich abgeschlossene Teile einer Leistung; Mitverschulden eines Auftragnehmers bei einer Teilkündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens; Unterziehen einzelner Bestimmungen der VOB/B einer Inhaltskontrolle nach den Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen

Leistungsteile innerhalb eines Gewerks stellen grundsätzlich keinen in sich abgeschlossenen Teil der Leistung dar, auf den die Entziehung des Auftrags nach § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 VOB/B beschränkt werden kann. Ist der Auftragnehmer nach einer unzulässigen Teilkündigung des Auftraggebers seinerseits zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt, kann der Auftraggeber dem sich hieraus ergebenden Schadensersatzanspruch des Auftragnehmers gemäß § 254 Abs. 1 BGB den Einwand des Mitverschuldens entgegenhalten, wenn der Auftragnehmer durch sein vertragswidriges Verhalten Anlass für die Teilkündigung gegeben hat. Ist die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart, so dass die Möglichkeit der Inhaltskontrolle nach den Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen eröffnet ist, ist § 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B nach § 307 BGB unwirksam, wenn der Auftraggeber Verwender der VOB/B ist.

Tenor