Die gemäß §§
Ein höherer als der vom Amtsgericht auf insgesamt 7.620 DM festgesetzte Wert ist dem Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits nicht beizumessen. Zunächst übersteigt der Wert den Zahlungsantrages nicht den von Amtsgericht mit 1.620 DM angenommenen Betrag. Grundlage der Streitwertfestsetzung sind die von der Klägerin gestellten Anträge. Nachdem die Klägerin mit den Zahlungsantrag ursprünglich einen Zahlungsanspruch von 1.360 DM geltend gemacht hatte; hat sie mit Schriftsatz von 14.09.1983 insgesamt 1.385 DM von den Beklagten verlangt. Entgegen der von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin vertretenen Auffassung findet der Mietzins für den Monat Oktober in den Gegenstandswert keinen Eingang, da es insoweit an einem Klageantrag fehlt.
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