LG Augsburg - Urteil vom 28.04.1992 (4 S 16/92) - DRsp Nr. 1995/2053
LG Augsburg, Urteil vom 28.04.1992 - Aktenzeichen 4 S 16/92
DRsp Nr. 1995/2053
1. Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses besteht dann nicht, wenn er ein renovierungs- und sanierungsbedürftiges Gebäude erworben hat, um es nach der Sanierung und Renovierung gewinnbringend zu veräußern (spekulativer Erwerb). 2.Der Vermieter ist durch den Fortbestand des Mietverhältnisses bezüglich einer einzelnen Wohnung innerhalb eines Mehrparteienhauses nicht an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert.