LG Berlin - Beschluß vom 03.04.1992 (64 T 36/92 / 64 T 38/92) - DRsp Nr. 1996/19914
LG Berlin, Beschluß vom 03.04.1992 - Aktenzeichen 64 T 36/92 / 64 T 38/92
DRsp Nr. 1996/19914
1. Die in einem Wohnraummietvertrag enthaltene Regelung, daß es für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Geldes ankommt, bezieht sich nur auf die laufenden Mietzinszahlungen, nicht auf die Tilgung der Mietzinsrückstände innerhalb der Schonfrist des § 554 Abs. 2 Nr. 2BGB.2. Für den Antrag auf Räumungsfristverlängerung nach § 721 Abs. 3ZPO findet die Vorschrift des § 222 Abs. 2ZPO keine Anwendung, so daß sich die Frist nicht dadurch verlängert, daß der letzte Tag auf einen Sonntag, allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.