LG Berlin - Beschluss vom 08.02.1995
67 S 354/84
Normen:
BGB § 556a Abs. 1, § 554 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Wedding, - Vorinstanzaktenzeichen 14 C 59/94

LG Berlin - Beschluss vom 08.02.1995 (67 S 354/84) - DRsp Nr. 2001/7428

LG Berlin, Beschluss vom 08.02.1995 - Aktenzeichen 67 S 354/84

DRsp Nr. 2001/7428

Vorlagefrage: Sind Verzögerungen der Mietzinszahlung eines Wohnungsmieters als nicht von diesem schuldhaft verursacht anzusehen, wenn sie auf ein Verschulden des Sozialamtes bei der Erbringung der Sozialhilfeleistungen zurückzuführen sind?

Normenkette:

BGB § 556a Abs. 1, § 554 Abs. 2 ;

Gründe:

Es ist ein Rechtsentscheid nach § 541 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ZPO einzuholen, weil die im Tenor aufgeworfene Rechtsfrage für die Entscheidung des Rechtsstreites von entscheidender Bedeutung ist. Die Kammer erachtet die Klage nur unter dem Aspekt der auf ständig verspätete Mietzinszahlungen gestützten fristlosen Kündigungen vom 12. August und 18. November 1994 als begründet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des am 15. Dezember 1994 verkündeten Urteils der Kammer Bezug genommen.

I.