Es ist ein Rechtsentscheid nach § 541 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. ZPO einzuholen, weil die im Tenor aufgeworfene Rechtsfrage für die Entscheidung des Rechtsstreites von entscheidender Bedeutung ist. Die Kammer erachtet die Klage nur unter dem Aspekt der auf ständig verspätete Mietzinszahlungen gestützten fristlosen Kündigungen vom 12. August und 18. November 1994 als begründet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des am 15. Dezember 1994 verkündeten Urteils der Kammer Bezug genommen.
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