LG Berlin - Beschluß vom 08.02.1995
67 S 354/94
Normen:
ZPO § 541 Abs. 1 S. 1 Hs. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Wedding, - Vorinstanzaktenzeichen 14 C 59/94

LG Berlin - Beschluß vom 08.02.1995 (67 S 354/94) - DRsp Nr. 1998/2259

LG Berlin, Beschluß vom 08.02.1995 - Aktenzeichen 67 S 354/94

DRsp Nr. 1998/2259

»Sind Verzögerungen der Mietzinszahlung eines Wohnungsmieters als nicht von diesem schuldhaft verursacht anzusehen, wenn sie auf ein Verschulen des Sozialamtes bei der Erbringung der Sozialhilfeleistungen zurückzuführen sind?«

Normenkette:

ZPO § 541 Abs. 1 S. 1 Hs. 2;

Gründe:

Es ist ein Rechtsentscheid nach § 541 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. ZPO einzuholen, weil die im Tenor aufgeworfene Rechtsfrage für die Entscheidung des Rechtsstreites von entscheidender Bedeutung ist. Die Kammer erachtet die Klage nur unter dem Aspekt der auf ständig verspätete Mietzinszahlungen gestützten fristlosen Kündigungen vom 12. August und 18. November 1994 als begründet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des am 15. Dezember 1994 verkündeten Urteils der Kammer Bezug genommen.