LG Berlin - Beschluss vom 14.08.1995
67 S 202/95
Vorinstanzen:
AG Berlin-Wedding, vom 05.04.1995 - Vorinstanzaktenzeichen C 5/95

LG Berlin - Beschluss vom 14.08.1995 (67 S 202/95) - DRsp Nr. 2002/9181

LG Berlin, Beschluss vom 14.08.1995 - Aktenzeichen 67 S 202/95

DRsp Nr. 2002/9181

Gründe:

Die Berufung ist gemäß § 519 b ZPO als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger entgegen § 511 a Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht hat, dass die für die Zulässigkeit der Berufung erforderliche Mindestbeschwer von 1.500 DM überschritten wäre.

Im Anschluss an eine Entscheidung der Zivilkammer 63 (LG Berlin, GE 95, 425) vertritt die erkennende Kammer in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt, dass das Interesse eines Vermieters von Räumen daran, dass der Mieter die Räume nicht untervermietet, regelmäßig mit 600 DM angemessen bewertet ist. Als Anknüpfungspunkt für den Wert des Interesses des Vermieters kommt eigentlich nur dessen Interesse an einer geringeren Abnutzung der Räume in Betracht.

Keinen Anknüpfungspunkt bildet insbesondere das Interesse des Vermieters an einer Beendigung des Hauptmietvertrages, da dies allenfalls ein latentes, nicht aber das mit der Unterlassungsklage verfolgte Interesse ist. Auch das Interesse des Klägers an einem Unterlassen der behaupteten Lärmbelästigungen kann nicht zum Maßstab genommen werden, da der Kläger die Beklagte nicht auf Unterlassen von Lärmbelästigungen sondern lediglich auf Unterlassen (jeglicher) Untervermietung in Anspruch genommen hat.

Andere Anknüpfungspunkte sind nicht ersichtlich und vom Kläger trotz richterlicher Auflage auch nicht geltend gemacht worden.