LG Berlin - Beschluss vom 20.08.1999
64 S 159/99
Normen:
BGB § 564b Abs. 2 Nr. 1, § 278 ;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Spandau, vom 11.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen C 106/99

LG Berlin - Beschluss vom 20.08.1999 (64 S 159/99) - DRsp Nr. 2001/7429

LG Berlin, Beschluss vom 20.08.1999 - Aktenzeichen 64 S 159/99

DRsp Nr. 2001/7429

Vorlegungsfrage: Ist der Mieter im Rahmen des § 564 b Abs. 2 Nr. 1 BGB das Verschulden Dritter nach § 278 BGB zuzurechnen?

Normenkette:

BGB § 564b Abs. 2 Nr. 1, § 278 ;

Gründe:

I.

Der zur Entscheidung vorgelegten Rechtsfrage liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Klägerin ist Vermieterin, die Beklagten sind Mieter der streitgegenständlichen Wohnung.

Mitte Oktober 1998 erfuhr die Klägerin, dass der Sohn der Beklagten, der mit den Beklagten in der streitgegenständlichen Wohnung wohnt, die Stromversorgung im Keller unberechtigt angezapft hatte und auch - wie sich im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen, herausstellte - den Keller eines anderen Mieters aufgebrochen hatte, um dort Werkzeug zu entwenden. Die Beklagten selbst hatten von diesen Vorfällen keine Kenntnis. Es ist auch nicht vorgetragen, dass der Sohn bereits einschlägig in Erscheinung getreten ist.

Aufgrund dieser Vorfälle erklärte die Klägerin am 27. November 1998 die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses.

Sie ist der Auffassung, dass durch die Vorfälle das Mietverhältnis so belastet worden sei, dass eine weitere Fortsetzung unzumutbar wäre.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat beantragt,