LG Berlin - Urteil vom 09.04.1992
62 S 31/92
Normen:
BGB § 556 Abs. 1, § 564b Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1992, 1231

LG Berlin - Urteil vom 09.04.1992 (62 S 31/92) - DRsp Nr. 1997/6647

LG Berlin, Urteil vom 09.04.1992 - Aktenzeichen 62 S 31/92

DRsp Nr. 1997/6647

1. Eine wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks i.S. des § 564b Abs. 2 Nr. 3 BGB ist auch die Umwandlung von Wohnräumen in Geschäftsräume durch den Vermieter, um diese dann für den eigenen Betrieb zu verwenden. 2. Die Begründung einer Verwertungskündigung, daß die bisherigen Betriebsräume im Hinblick auf den gesteigerten Betriebsumfang nicht mehr ausreichen, ist unzureichend; erforderlich ist vielmehr, daß das Gericht die Notwendigkeit der Kündigung nachvollziehen kann, indem der Vermieter substantiiert darlegt, welche konkreten Veränderungen in seinem Betrieb größere oder mehr Betriebsräume erforderlich machen. 3. Eine Verwertungskündigung (§ 564b Abs. 2 Nr. 3 BGB) mit dem Ziel, Wohnräume in Geschäftsräume umzuwandeln, bedarf zu ihrer Wirksamkeit einer vorherigen Genehmigung nach der Zweckentfremdungsverbotsverordnung.

Normenkette:

BGB § 556 Abs. 1, § 564b Abs. Nr. ;