LG Berlin - Urteil vom 16.09.1992
26 O 179/92

LG Berlin - Urteil vom 16.09.1992 (26 O 179/92) - DRsp Nr. 2002/9189

LG Berlin, Urteil vom 16.09.1992 - Aktenzeichen 26 O 179/92

DRsp Nr. 2002/9189

Tatbestand:

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es u.a. gehört, die Öffentlichkeit über mietrechtliche Fragen zu informieren und seine Mitglieder zu beraten. Die Beklagte ist Hauseigentümerin. Sie verwendet die unter Ziffer 2 in der Klageschrift genannten Klauseln als allgemeine Geschäftsbedingungen in geschlossenen Mietverträgen. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der weiteren Verwendung der in der Klageschrift genannten Klausel in Anspruch.

Nachdem er ursprünglich einen weitergehenden Antrag angekündigt hatte, hat der Kläger die Klage teilweise, nämlich hinsichtlich des Widerrufs, zurückgenommen.

Der Kläger beantragt nunmehr,

Die Beklagte bei Vermeidung der gesetzlichen Zwangsmittel zu verurteilen, zu unterlassen, die unter Ziffer 2 der Klageschrift genannten - sowie inhaltsgleiche - Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen in Bezug auf Mietverträge über Wohnraum zu verwenden, und sich gegenüber den Mietern von Altverträgen künftig auf die beanstandeten Klauseln zu berufen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

hilfsweise,

Vollstreckungsschutz.

Sie behauptet, dass sie die Klauseln Ziffern 4, 5, 10, 12, 13, 14 und 19 nicht mehr oder nur noch in stark veränderter Fassung verwende.