LG Berlin - Urteil vom 18.02.1997
65 S 378/96
Vorinstanzen:
AG Hohenschönhausen - Urteil vom 06. November 1996 - 13 C 884/95 -,

LG Berlin - Urteil vom 18.02.1997 (65 S 378/96) - DRsp Nr. 2002/9176

LG Berlin, Urteil vom 18.02.1997 - Aktenzeichen 65 S 378/96

DRsp Nr. 2002/9176

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Insbesondere ist die Berufungssumme von mehr als 1.500 DM (§ 511 a ZPO) erreicht. Die Beschwer der Beklagten beläuft sich gemäß § 9 ZPO auf (42 x 52,45 DM) 2.202,90 DM. Die Klägerin kann sich für ihre gegenteilige Auffassung der Unzulässigkeit der Berufung nicht mit Erfolg auf § 16 Abs. 5 GKG berufen. Diese Vorschrift regelt lediglich die Höhe des Gebührenstreitwertes, besagt jedoch nichts über die Höhe der Beschwer der Beklagten.

Das erstinstanzliche Urteil leidet unter einem Verfahrensmangel, da aufgrund der höheren Beschwer ein Verfahren nach § 495 a ZPO nicht hätte durchgeführt werden dürfen. Ob dieser Verfahrensmangel wesentlich ist, so dass eine Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht in Betracht kommt, kann dahinstehen, da die Kammer jedenfalls gemäß § 540 ZPO auch bei einem wesentlichen Verfahrensmangel selbst entscheiden kann, wobei sie eine solche Entscheidung im vorliegenden Fall für sachdienlich hält.