LG Berlin - Urteil vom 18.09.1995
62 S 67/95
Vorinstanzen:
AG Schöneberg, vom 14.02.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 15 C 545/94

LG Berlin - Urteil vom 18.09.1995 (62 S 67/95) - DRsp Nr. 2002/9180

LG Berlin, Urteil vom 18.09.1995 - Aktenzeichen 62 S 67/95

DRsp Nr. 2002/9180

Tatbestand:

Von der Abfassung des Tatbestandes wird nach § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist auch im Hinblick auf § 511 a Abs. 1 ZPO statthaft. Die Kammer geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass hinsichtlich der Duldung von Maßnahmen im Sinne von § 541 b BGB der dreifache Jahresbetrag der voraussichtlich aus der Maßnahme resultierenden Mieterhöhung als Berufungswert anzunehmen ist. Auch ist nach Auffassung, der Kammer bei der Berechnung des Wertes die zu erwartende monatliche Heizkostenpauschale in Höhe von 84,01 DM zu berücksichtigen; denn abzustellen ist auf die erwartete Erhöhung des Bruttomietzinses. Die Berufungssumme ist mithin jedenfalls erreicht.

Die Berufung des Beklagten ist auch in sonstiger Hinsicht zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig begründet worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Den Klägern steht gegen den Beklagten gemäß § 541 b BGB ein Anspruch auf Duldung der beabsichtigten Modernisierungsmaßnahmen zu.

Die Modernisierungsankündigung vom 18. Mai 1994 ist in formeller Hinsicht (§ 541 b Abs. 2 BGB) nicht zu beanstanden.