LG Berlin - Vorlagebeschluß vom 05.09.1997
65 S 23/97
Normen:
BGB § 565 Abs. 2 ; DDR: ZGB § 120 Abs. 2 ;
Fundstellen:
GE 1997, 1229
WuM 1997, 545
Vorinstanzen:
AG Hohenschönhausen - 8 C 315/96 -,

LG Berlin - Vorlagebeschluß vom 05.09.1997 (65 S 23/97) - DRsp Nr. 1997/9645

LG Berlin, Vorlagebeschluß vom 05.09.1997 - Aktenzeichen 65 S 23/97

DRsp Nr. 1997/9645

Vorlegungsfrage: »Gilt eine vertragliche Regelung, die während der Geltung des ZGB getroffen worden ist und wonach der Mieter das Wohnraummietverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen kündigen kann, nach dem 3. Oktober 1990 fort?«

Normenkette:

BGB § 565 Abs. 2 ; DDR: ZGB § 120 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Aufgrund Mietvertrages vom 3. Mai 1988 sind die Beklagten Mieter einer Wohnung in Berlin-... Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der Vermieterin. In dem formularmäßig ausgestalteten Mietvertrag heißt es unter Ziffer IX:

"1. Das Mietverhältnis endet durch

a) Vereinbarung der Vertragspartner

b) Kündigung durch den Mieter

c) gerichtliche Aufhebung

2. Die Kündigung muß schriftliche - spätestens 2 Wochen vor Beendigung des Mietverhältnisses - erfolgen."

Mit Schreiben vom 13. Oktober 1995 kündigten die Beklagten das Mietverhältnis zum 30. November 1995. Sie gaben die Wohnung am 30. November 1995 zurück.

Mit der Klage verlangt die Klägerin Mietzins für die Monate Dezember 1995 und Januar 1996 und macht geltend, die Kündigungsfrist wurde gemäß § 565 Abs. 2 BGB mindestens drei Monate betragen.

Das Amtsgericht hat die Klage unter Hinweis auf die vertragliche Regelung zurückgewiesen.