LG Bonn - Urteil vom 09.03.1992 (6 S 449/91) - DRsp Nr. 1995/2081
LG Bonn, Urteil vom 09.03.1992 - Aktenzeichen 6 S 449/91
DRsp Nr. 1995/2081
Bei einer fristlosen Kündigung des Mietvertrags wegen Zahlungsverzugs greift die Schonfristregelung (§ 554 Abs. 2 Nr. 2BGB) nur dann ein, wenn alle Mietzinsansprüche des Vermieters, die bis Ende der Schonfrist entstanden sind, vollständig beglichen werden, auch soweit sie im Kündigungsschreiben nicht ausdrücklich erwähnt worden sind; ein offenbleibender Restbetrag von etwa 5 % der Nettokaltmiete ist im Rahmen der Schonfristregelung nicht als unbeachtlich anzusehen.