LG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.09.1983
2/11 S 192/83
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 04.03.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 33 C 10320/82

LG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.09.1983 (2/11 S 192/83) - DRsp Nr. 2001/12236

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.09.1983 - Aktenzeichen 2/11 S 192/83

DRsp Nr. 2001/12236

Tatbestand:

Aufgrund Mietvertrages vom 02.07.1976 ist der Kläger Mieter einer Zweizimmerwohnung im Erdgeschoss des Hauses der Beklagten in der G. in F. Mit der Klage macht der Kläger einen Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses zur Behebung von Mängeln der Mietsache geltend. Er hat vorgetragen, dass im Laufe des Jahres 1980 erhebliche Mängel in der Wohnung aufgetreten seien, die sich in der Folgezeit noch verstärkt hätten. Die Rollläden an den beiden Fenstern der Wohnung seien völlig defekt. Die durch die Küche der Wohnung führende Abwasserleitung sei Mitte des Jahres 1981 derartig durchgerostet, dass ständig Wasser ausgetreten sei. Der Kitt sei aus den Fensterscheiben der Wohnung herausgefallen mit der Folge, dass die Fensterscheiben wackelten und herauszufallen drohten. Überdies seien die Fensterrahmen völlig morsch und verzogen. Schließlich seien sämtliche Türen der Wohnung ebenfalls verzogen und ließen sich nicht mehr ordnungsgemäß verschließen.