LG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.04.1992 (2/11 S 458/91) - DRsp Nr. 1995/5114
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.04.1992 - Aktenzeichen 2/11 S 458/91
DRsp Nr. 1995/5114
Eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs ist nicht geeignet, das Mietverhältnis zu beenden, wenn der Mieter, der in der Vergangenheit regelmäßig seine Miete mit Scheck bezahlt hat, dem Vermieter einen Scheck ohne Unterschrift überreicht und der Vermieter dieses nicht beanstandet hat.