LG Gießen - Urteil vom 17.05.1995
1 S 43/95
Normen:
BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 779 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)554b
NJW-RR 1996, 11
NJWE-MietR 1996, 30
WuM 1995, 589
ZMR 1995, 540

LG Gießen - Urteil vom 17.05.1995 (1 S 43/95) - DRsp Nr. 1996/20151

LG Gießen, Urteil vom 17.05.1995 - Aktenzeichen 1 S 43/95

DRsp Nr. 1996/20151

Ein zwischen Mieter und Vermieter geschlossener Räumungsvergleich, durch den der Streit beigelegt wird, ob ein Eigenbedarf tatsächlich gegeben war, steht einem Schadensersatzanspruch des Mieters wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs auch dann entgegen, wenn der Mieter durch den Vergleich keine Gegenleistung für die Wohnungsaufgabe erhält.

Normenkette:

BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 779 Abs. 1 ;

Gründe (Auszug):

"Die geltend gemachten Schadensersatzansprüche stehen dem Kl. [ehemaliger Mieter] auch dann nicht zu, wenn der von den Bekl. in dem Räumungsverfahren geltend gemachte Eigenbedarf (§ 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB) in Wahrheit nur vorgetäuscht war. ...