LG Görlitz - Urteil vom 08.02.1995
2 S 97/94
Normen:
BGB §§ 535, 536, 565, 571 ;
Fundstellen:
WuM 1995, 388
Vorinstanzen:
AG Görlitz, - Vorinstanzaktenzeichen 9 C 147/94

LG Görlitz - Urteil vom 08.02.1995 (2 S 97/94) - DRsp Nr. 1998/5529

LG Görlitz, Urteil vom 08.02.1995 - Aktenzeichen 2 S 97/94

DRsp Nr. 1998/5529

1. Aus einem zu Zeiten der ehemaligen DDR abgeschlossenen Mietermitverwaltungsvertrag kann ein Nutzungsrecht in bezug auf eine Gartenfläche nicht hergeleitet werden. 2. Ein Mietvertrag beinhaltet grundsätzlich nicht das Recht, das Grundstück über eine unbefestigte Zufahrt, die durch häufiges Benutzen mit dem Pkw erheblich beschädigt werden kann, zu befahren. Auch ein vorhandener Hof darf, soweit dies im Mietvertrag nicht ausdrücklich gestattet ist, nicht zum Abstellen von Pkw genutzt werden.

Normenkette:

BGB §§ 535, 536, 565, 571 ;

Gründe:

Von der Abfassung des Tatbestandes wurde gemäß § 313 a Abs. 1, 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Görlitz vom 26.08.1994 ist unbegründet.

1. Die Beklagte ist nicht aus einer von den Klägern behaupteten vertraglichen Vereinbarung verpflichtet, den Klägern die Nutzung des mittleren Gartenstreifens, welcher sich von der aus gesehen hinter dem Wohnhaus in der , ca. 23 m lang und 5 m breit, Gemarkung , Flur , Flurstück , befindet, zur Nutzung zu überlassen.