Die zulässige Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Görlitz vom 26.08.1994 ist unbegründet.
1. Die Beklagte ist nicht aus einer von den Klägern behaupteten vertraglichen Vereinbarung verpflichtet, den Klägern die Nutzung des mittleren Gartenstreifens, welcher sich von der aus gesehen hinter dem Wohnhaus in der , ca. 23 m lang und 5 m breit, Gemarkung , Flur , Flurstück , befindet, zur Nutzung zu überlassen.
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