"§ 12 GBO regelt die Grundbucheinsicht; der BeschwF. erstrebt jedoch die Erteilung einer Grundbuchauskunft, der später möglicherweise die Einsicht in ... [bestimmte] Grundbuchblätter folgen soll. Zur Erteilung einer Grundbuchauskunft ist nach § 45 Abs. 3 Satz 1 GBVerfüg das Grundbuchamt außer in den in der Grundbuchverfügung selbst bestimmten Fällen den Beteiligten gegenüber nur aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschrift verpflichtet. Vorschriften, die zugunsten des BeschwF. einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Grundbuchauskunft begründen könnten, greifen im vorl. Fall nicht ein.
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