LG Hamburg - Beschluß vom 01.12.1992
321 T 59 u. 60/92
Normen:
GBO § 12 ; GBVerfüg § 45;
Fundstellen:
DRsp IV(473)195c
WuM 1993, 136

LG Hamburg - Beschluß vom 01.12.1992 (321 T 59 u. 60/92) - DRsp Nr. 1995/9143

LG Hamburg, Beschluß vom 01.12.1992 - Aktenzeichen 321 T 59 u. 60/92

DRsp Nr. 1995/9143

Kein Rechtsanspruch des Mieters auf Erteilung von Auskünften aus dem Grundbuch (hier: Auskunft über sonstiges Wohneigentum des Vermieters einer Eigentumswohnung im Falle einer Eigenbedarfskündigung).

Normenkette:

GBO § 12 ; GBVerfüg § 45;

Gründe (Auszug):

12 GBO regelt die Grundbucheinsicht; der BeschwF. erstrebt jedoch die Erteilung einer Grundbuchauskunft, der später möglicherweise die Einsicht in ... [bestimmte] Grundbuchblätter folgen soll. Zur Erteilung einer Grundbuchauskunft ist nach § 45 Abs. 3 Satz 1 GBVerfüg das Grundbuchamt außer in den in der Grundbuchverfügung selbst bestimmten Fällen den Beteiligten gegenüber nur aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschrift verpflichtet. Vorschriften, die zugunsten des BeschwF. einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Grundbuchauskunft begründen könnten, greifen im vorl. Fall nicht ein.