LG Hamburg - Beschluß vom 29.04.1992 (311 T 68/92) - DRsp Nr. 1995/5035
LG Hamburg, Beschluß vom 29.04.1992 - Aktenzeichen 311 T 68/92
DRsp Nr. 1995/5035
1. Mietzins i.S. des § 535 Satz 2 BGB sind auch die vertraglich geschuldeten Nebenkosten.2. Der Streitwert einer Räumungsklage bemißt sich nach dem zwölffachen monatlichen Bruttokaltmietzins, d.h. einschließlich vertraglich geschuldeter Betriebskostenvorauszahlungen; Heizkosten (- Pauschalen oder - Vorauszahlungen) bleiben bei der Streitwertbemessung außer Betracht.