LG Hamburg - Urteil vom 07.05.1992 (307 S 409/91) - DRsp Nr. 1996/19956
LG Hamburg, Urteil vom 07.05.1992 - Aktenzeichen 307 S 409/91
DRsp Nr. 1996/19956
Die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen Eigenbedarfs ist nicht gerechtfertigt, wenn der Vermieter die an seinem Arbeitsort gelegenen Räume als Zweitwohnung beziehen will, um die tägliche Fahrt zur 37 km entfernten Hauptwohnung im Vorort einer Großstadt (Fahrtzeit der Vorortzüge ca. 30 Minuten) zu vermeiden, auch wenn berücksichtigt wird, daß der Vermieter (Inhaber einer Druckerei) teilweise 13 - 14 Stunden täglich arbeitet.