LG Hamburg - Urteil vom 07.05.1992
307 S 409/91
Normen:
BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1992, 1365

LG Hamburg - Urteil vom 07.05.1992 (307 S 409/91) - DRsp Nr. 1996/19956

LG Hamburg, Urteil vom 07.05.1992 - Aktenzeichen 307 S 409/91

DRsp Nr. 1996/19956

Die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen Eigenbedarfs ist nicht gerechtfertigt, wenn der Vermieter die an seinem Arbeitsort gelegenen Räume als Zweitwohnung beziehen will, um die tägliche Fahrt zur 37 km entfernten Hauptwohnung im Vorort einer Großstadt (Fahrtzeit der Vorortzüge ca. 30 Minuten) zu vermeiden, auch wenn berücksichtigt wird, daß der Vermieter (Inhaber einer Druckerei) teilweise 13 - 14 Stunden täglich arbeitet.

Normenkette:

BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen
NJW-RR 1992, 1365