LG Hamburg - Urteil vom 24.07.1992 (311 S 66/92) - DRsp Nr. 1997/6667
LG Hamburg, Urteil vom 24.07.1992 - Aktenzeichen 311 S 66/92
DRsp Nr. 1997/6667
1. Im Falle der Eigenbedarfskündigung ist der Vermieter verpflichtet, im Kündigungsschreiben Angaben aus seinem persönlichen Lebensbereich bzw. dem persönlichen Lebensbereich des privilegierten Personenkreises i.S. des § 564b Abs. 2 Nr. 2BGB bekannt zu geben, die im Zusammenhang mit seiner Behauptung stehen, die vermietete Wohnung selbst bzw. für die genannte Bedarfsperson zu benötigen.
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