LG Hamburg - Urteil vom 30.04.1992
334 S 155/91
Normen:
BGB § 564c Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, Nr. 4 a.F.;
Fundstellen:
WuM 1992, 375

LG Hamburg - Urteil vom 30.04.1992 (334 S 155/91) - DRsp Nr. 1995/5036

LG Hamburg, Urteil vom 30.04.1992 - Aktenzeichen 334 S 155/91

DRsp Nr. 1995/5036

Um den Anspruch des Mieters auf Fortsetzung des befristeten Wohnraummietverhältnisses auszuschließen, ist es erforderlich, daß der Vermieter ihn durch die Mitteilung über die Verwendungsabsicht (hier: Baumaßnahmen) so konkret informiert, daß für ihn erkennbar wird, inwieweit die Fortsetzung des Mietverhältnisses diese Maßnahme erheblich erschweren würde; hat sich der Vermieter - z.B. wegen eines noch nicht abgeschlossenen Planungsvorgangs - bei Vertragsschluß auf eine grobe Umschreibung der Baumaßnahme beschränkt, muß er in der Schlußmitteilung die Konkretisierung nachholen.

Normenkette:

BGB § 564c Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, Nr. 4 a.F.;
Fundstellen
WuM 1992, 375